Satzung

SATZUNG

Des Vereins

Unterallgäuer Zimmerergesellen e. V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Unterallgäuer Zimmerergesellen e. V.“, hat seinen Sitz in 87737 Boos/Unterallgäu und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Aufgaben und Ziele:

1. Der Verein macht sich zur Aufgabe, alte Handwerksbräuche, Zunftbräuche und Handwerkstechniken des Zimmererhandwerks zu erlernen, zu bewahren und an andere Zimmerergesellen und –gesellinnen weiterzugeben.

2. Diese Ziele verfolgt er durch

a) regelmäßige Treffen bei Zunftabenden

b) Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen alte Techniken erlernt werden (auch durch Privatleute)

c) Regelmäßige ordentliche Sitzungen

3. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Mitgliedschaft und Kündigung:

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Zimmerer/innen) und passiven Mitgliedern.

2. Mitglied kann werden,

a) wer den Beruf des Zimmerers erlernt hat, und diesen aktiv ausübt.

b) Wer den Beruf des Zimmerers erlernt hat, jedoch diesen aus Alters- oder Berufsunfähigkeitsgründen nicht mehr ausüben kann.

c) Jede Person, die die Aufgaben und Ziele des Vereins anerkennt und fördert. Die Mitglieder erklären sich mit der Satzung einverstanden und verpflichten sich, die von der Generalversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins, sowie der geleisteten Beiträge und Sacheinlagen.

4. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können durch die Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden.

Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich bei der Vorstandschaft erfolgen.

§ 4

Die Vorstandschaft:

1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem stellvertretenden Kassierer

e) dem Schriftführer

f) den 2 Beisitzern, davon mindestens 1 aktives Mitglied

2. Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf oder Handzeichen gewählt werden.

3. Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn dies mindestens fünf Vorstandsmitglieder beantragen.

4. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen ist. Sämtliche Beschlüsse und wichtige Beratungspunkte sind in der Niederschrift festzuhalten.

§ 5

Die Generalversammlung:

1. Die Generalversammlung findet jährlich im Januar statt. Sie wird vom Vorsitzenden 14 Tage vorher per Post oder Telefon mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

2. Der Vorsitzende kann bei Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1

3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende.

4. Die Generalversammlung ist zuständig für

a) die Wahl der Vorstandschaft

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

c) Festsetzung der Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages

d) Satzungsänderung auf Antrag

e) Entlastung der Vorstandschaft

f) Wahl des Kassenprüfer

g) Auflösung des Vereins

5. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Verlauf und gibt dieses bei der nächsten Generalversammlung bekannt.

§ 6

Geschäftsführung des Vereins:

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.

2. Der 1. Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.

3. Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

4. Der Vorsitzende oder sonstige, in der Verwaltung des Vereins tätige Personen erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 7

Kassenführung:

1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer, bei Verhinderung der Kassierer-Stellvertreter.

2. Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Kalenderjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu überprüfen und einen Prüfungsbereicht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfung vorzunehmen.

3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist (Bestreiten von Materialkosten, Kosten für Lehrgänge, Kosten für Trachten, etc.)

§ 8

Veranstaltungen:

Bei Veranstaltungen des Vereins (Handwerkertage etc.) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten.

Etwaige Reinerträge sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§ 9

Satzungsänderung:

1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.

2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 10

Kleiderordnung der aktiven Mitglieder:

1. Die Kleiderordnung richtet sich nach den allgemeinen Zunftregeln und besteht aus:

a) Zimmererhut

b) Wappenohrring

c) Ehrbarkeit (rotes Halstuch)

d) Staude

e) Zunftweste

f) Zunfthose (mind. 64 cm Schlagweite)

g) Koppel mit Koppelschloss

h) Löwenkette

i) Uhrkette (wenn möglich mit Uhr)

j) Jackett

k) Meterstab und Bleistift

l) Schwarze Schuhe

Neuen aktiven Mitgliedern wird eine Frist von zwei Monaten für die Beschaffung der Kleidungsstücke gesetzt.

Unsachgemäßes Erscheinen wird mit den allgemeinen Zunftregeln geahndet. Außerdem wird eine geringe Geldbuße je fehlendes Teil an die Vereinskasse entrichtet.

2. Obengenannte Kleidung wird an sämtlichen Treffen, Veranstaltungen und Lehrgängen von aktiven Mitgliedern getragen.

§ 11

Ehrenmitgliedschaft:

1. Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 12

Auflösung des Vereins:

1. Bei Auflösung des Vereins, dessen Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bauernhofmuseum Illerbeuren zur treuhändlerischen Verwaltung, bis sich ein Verein der im § 2 genannten Art neu gebildet hat.

2. Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so geht das Vermögen in das Eigentum des Bauernhofmuseums Illerbeuren über.

3. Bei Auflösung kann auch eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

Vorstehende Satzung des Vereins „Unterallgäuer Zimmerergesellen e. V.“ ist am 24.01.1990 von der Gründungsversammlung rechtsgültig beschlossen worden.

Sie ist am 03. April 1990 in das Vereinsregister eingetragen worden.

Gründungsmitglieder:

Bürzle Karl
Schützenstr. 4
8941 Boos

Fieberg Ulrich
Hauptstr. 20 a
8941 Winterrieden

Haas Markus
Olgishofer Str. 14
8909 Kettershausen

Heiligmann Klaus
Buchbinderweg 11
8941 Boos

Klose Hans-Jürgen
Hühnerbergstr. 7 ½
8940 Memmingen

Mayer Hans-Peter
Hauptstr. 20 a
8941 Winterrieden

Pfister Thomas
Leimstr. 27
8940 Memmingen

Zoller Pit
Babenhauser Str. 3
8941 Winterrieden

„HOCH LEBE DIE ZIMMERERKUNST“